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Arbeitspausen

Montag, 7 Mai 2018
Published in Individualarbeitsrecht
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Arbeitspausen sind Arbeitsunterbrechungen und werden unterschieden nach unbezahlten Ruhepausen und kurzfristigen Pausen, die in die Arbeitszeit fallen und somit zu vergüten sind.

Ruhepause

Gesetzliche Ruhepausen sind bei längeren Einsätzen von Arbeitnehmern vorgesehen. Bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren. Liegt es im Interesse der Belegschaft oder ist es aus betrieblichen Gründen notwendig, können zwei Ruhepausen von je einer viertel Stunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten zugelassen werden, wenn der Betriebsrat zustimmt. Durch eine Betriebsvereinbarung kann die Ruhepause auch anders geteilt werden. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens 10 Minuten betragen.

Diese Unterbrechungen gelten nicht als Arbeitszeit und werden daher nicht vergütet. Dem Arbeitnehmer wird diese Zeit zugestanden um seine Arbeitskraft zu regenerieren, demnach muss er sich in den Pausen auch nicht arbeitsbereit halten. Er kann über diese Zeit frei verfügen und den Betrieb auch verlassen.

Dem Arbeitgeber obliegt die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften, bei deren Übertretung eine Verwaltungsstrafe zu zahlen ist.

Mehrere, nach Anzahl und Dauer nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen, mögen sie auch insgesamt täglich mindestens 30 Minuten betragen, können nicht als Ruhepausen angesehen werden, weil sie weder von vornherein festgelegt sind, noch hinsichtlich ihrer Dauer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Solche Pausen zählen als Arbeitszeit.

Für bestimmte Arbeiten wie bspw. Schichtarbeit oder Nachtschwerarbeit bestehen Sonderregelungen.

Pausen in der Arbeitszeit

Abgesehen von den gesetzlichen Ruhepausen muss der Arbeitnehmer mit seiner Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um seine vertragliche Leistung zu erbringen. Kurzfristige Unterbrechungen sind unter gewissen Umständen vom Arbeitgeber zu tolerieren und werden nicht von der Arbeitszeit abgezogen, wenn sie den betrieblichen Ablauf nicht beeinträchtigen, wie beispielsweise:

  • die Toilette aufzusuchen;
  • kleine Zwischenmahlzeiten oder nichtalkoholische Getränke konsumieren;
  • mit minimalem Aufwand verbundene, gesundheitlich notwendig erscheinende Handlungen setzen (z.B. Blutzuckermessung und Insulin spritzen bei Zuckerkrankheit) oder
  • kurze, dringende Privattelefonate verrichten.

Raucherpause

Einen Anspruch auf zusätzliche Rauchpausen hat der Arbeitnehmer prinzipiell nicht.

Der Arbeitgeber kann das Abhalten von Raucherpausen allgemein erlauben (muss dies aber nicht!) oder auch in Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen nähere Bestimmungen für Dauer und Häufigkeit vereinbaren.

Photo: https://freestocks.org
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Thomas Majoros leitet eine Anwaltskanzlei in Wien. Er ist spezialisiert auf das Thema Arbeits- und Sozialrecht und einer der führenden heimischen Experten auf diesem Gebiet.
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