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Karfreitag – persönlicher Feiertag

Mittwoch, 26 Februar 2020
Published in Allgemein, Individualarbeitsrecht
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Vor einem Jahr wurde der Karfreitag als Feiertag für Angehörige der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche abgeschafft. Anlass war eine aufsehenerregende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

EuGH-Entscheidung

In der Rechtssache C-193/17 hatte sich der EuGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die österreichische Karfreitags-Regelung gegen bestehendes EU-Recht verstößt.

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der keiner der oben genannten Kirchen angehörte und deswegen am Karfreitag arbeiten musste. Seiner Ansicht nach handelte es sich hierbei um eine Diskriminierung. Der Fall ging bis zum Oberste Gerichtshof, welcher ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einleitete, um Klarheit zu schaffen.

Der EuGH entschied, dass die bisherige Regelung eine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Religion darstellt und damit sowohl gegen die Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie (RL 2000/78/EG) als auch gegen die EU-Grundrechtecharta verstößt. Das Bestehen einer Rechtfertigung, um die Religionsfreiheit zu schützen, verneinte der EuGH. Begründet wurde dies damit, dass der Feiertagsanspruch nicht an die Ausübung von religiösen Pflichten anknüpft, sondern nur an die formale Zugehörigkeit zu einer der genannten Glaubensbekenntnisse. Der Karfreitag steht dem freigestellten Arbeitnehmer damit für jegliche Freizeitaktivitäten zur Verfügung. Die Situation eines solchen Arbeitnehmers unterscheidet sich damit jedoch nicht von anderen Arbeitnehmern, die an einem Karfreitag gerne Erholung und Freizeit genießen würden, aufgrund der Nichtangehörigkeit zu einer der genannten Bekenntnisse, diese Möglichkeit aber nicht haben.

Neue Regelung

Aufgrund der Entscheidung des EuGH nahm der österreichische Gesetzgeber eine Neuregelung des Karfreitags vor. Er hat damit zwar die vom EuGH festgestellte Diskriminierung beseitigt, aber auch den bisher begünstigten Religionsgemeinschaften einen hohen Feiertag genommen.

Gemäß dem am 22.03.2019 in Kraft getretenen § 7a Arbeitsruhegesetz kann ein Arbeitnehmer einmal pro Urlaubsjahr einen Urlaubstag als persönlichen Feiertag bestimmen. Verbraucht wird der persönliche Feiertag aus dem vorhandenen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Im Gegensatz zu einem normalen Urlaubstag kann der Arbeitnehmer den Zeitpunkt einseitig bestimmen. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es also nicht. Jedoch hat der Arbeitnehmer den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

Arbeitet der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers dennoch an dem bekanntgegeben Tag, steht ihm doppeltes Entgelt zu. Zwar erlischt damit auch der Anspruch auf den persönlichen Feiertag, der Urlaubstag gilt jedoch als nicht verbraucht.

Die neue Regelung gilt für alle Arbeitnehmer gleichermaßen, also unabhängig davon, ob sie Angehörige einer bestimmten Glaubens- oder Religionsgemeinschaft sind oder nicht.

DiskriminierungEuGHKarfreitagpersönlicher Feiertag
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Thomas Majoros leitet eine Anwaltskanzlei in Wien. Er ist spezialisiert auf das Thema Arbeits- und Sozialrecht und einer der führenden heimischen Experten auf diesem Gebiet.
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