Was bringt das neue Wiedereingliederungsteilzeitgesetz?

Hinter dem sperrigen Begriff „Wiedereingliederungsteilzeit“ verbirgt sich eine Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, das den schrittweisen Wiedereinstieg ins Berufsleben nach langem Krankenstand ermöglichen soll. Der Vorteil des neuen Gesetzes für die ArbeitnehmerInnen: Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wird eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Möglichkeit geboten, mit weniger Arbeitsstunden in den Arbeitsprozess zurück zu kehren.
Das war schon bisher der Fall, allerdings fallen durch das neue Gesetz die oft existenzbedrohenden Gehaltseinbußen durch Teilzeitbeschäftigung weg, da diese zumindest teilweise über ein von der Sozialversicherung auszuzahlendes „Wiedereingliederungsgeld“ ausgeglichen werden. Damit können ArbeitgerberInnen und ArbeitnehmerInnen eine Vereinbarung über eine gewisse Phase der Wiedereingliederungsteilzeit treffen.
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der neuen gesetzlichen Möglichkeit sind ein mindestens sechswöchiger, ununterbrochener Krankenstand, die bestätigte Arbeitsfähigkeit der rückkehrenden Person und eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der zuständigen Krankenversicherung.
Was ist für die Arbeitgeberseite zu beachten?
Zunächst ist ein Wiedereingliederungsplan zu erstellen. Dieser kann für sechs Monate mit der Option auf drei Monate Verlängerung wie folgt aussehen: Ein Arbeitnehmer, der 40 Stunden pro Woche angestellt war und nun nach längerem Krankenstand wieder in den Betrieb zurückkehrt, vereinbart für die Dauer von sechs Monaten eine Arbeitszeitreduktion um 50 Prozent – also auf 20 Stunden pro Woche. Während dieser Zeit werden vom Unternehmen 50 Prozent des ursprünglichen Entgelts ausbezahlt. Mit dem neuen Gesetz wird das Einkommen nun ergänzt durch ein aliquotes Krankengeld (=Wiedereingliederungsgeld), welches durch die Krankenversicherung bezahlt wird.
Vertreter der ArbeitnehmerInnenseite sehen viel Positives in dieser Änderung. Zumal es in dem Gesetz auch einen Motivkündigungsschutz bei Ablehnung oder beabsichtigter oder tatsächlicher Inanspruchnahme der Leistung gibt. Allerdings wird auch befürchtet, dass einzelne Unternehmen die Phase der Wiedereingliederungsteilzeit als „Test“ zur Beobachtung der Leistungsfähigkeit nutzen und nach Ablauf dennoch die Kündigung aussprechen.
Wir werden das in der Praxis beobachten. Das Gesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.