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Welchen Anspruch habe ich auf Sonderzahlung bei Entlassung?

Mittwoch, 28 Juni 2017
Published in Individualarbeitsrecht
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Sonderzahlung Arbeitsrecht Dr. Majoros

Für viele österreichische ArbeitnehmerInnen ist jetzt im Juni das sogenannte Urlaubsgeld fällig – eine willkommene Sonderzahlung, die ebenso wie das „Weihnachtsgeld“ zweimal im Jahr den Gehalt aufbessert. Was viele nicht wissen: Für diese historisch gewachsene und steuerlich begünstigte Einkommensanpassung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Daher sind Höhe und auch Stichtag der Auszahlung des ‚Dreizehnten‘ und ‚Vierzehnten‘ im jeweiligen Branchenkollektivvertrag geregelt. Falls es einen solchen nicht gibt, dann kann diese Sonderzahlung auch im jeweiligen Arbeitsvertrag oder in einer sogenannten freien Betriebsvereinbarung geregelt werden, ebenso wie Bilanzgelder, Bonifikationen, etc.

Unbestritten ist die Regelung in den meisten Angestellten-Kollektivverträgen, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses aliquot für das gesamte Kalenderjahr zu bezahlen ist.

Das heißt, pro gearbeitetem Monat gebührt den ArbeitnehmerInnen je 1/12 an Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Anspruch bei Kündigung?

Interessant wird es bei der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses. Und hier kommt es zu gravierenden Unterschieden zwischen Arbeiter- und Angestellten-KV’s. Wird nämlich ein Arbeiter verschuldet entlassen oder tritt unberechtigterweise vorzeitig aus dem Betrieb aus, dann entfällt der Anspruch auf die Sonderzahlungen. Ein Spruch des Obersten Gerichtshof hat dies bestätigt (OGH 8 ObA 75/07y).

Um auch für Angestellte Klarheit zu schaffen, haben wir vor einiger Zeit einen Fall durch alle Instanzen gebracht, bis wir hier ein – für unsere Klientin günstiges – Urteil vom OGH erhalten haben. Konkret ging es um die verschuldete Entlassung einer Mitarbeiterin einer privaten Krankenanstalt, die den aliquoten Teil der Sonderzahlungen zurückzahlen hätte sollen. Der OGH hat nun festgehalten, dass dies dem § 16 des Angestelltengesetzes widerspricht und daher unzulässig ist, unsere Mandantin konnte das Geld behalten.

In dieser aktuellen Entscheidung (26.11.2013, OGH 9 ObA 82/13v) folgte der OGH der überwiegenden Lehre, wonach es sich hier um bereits verdientes bzw. aliquot erworbenes Entgelt handelt, welches nicht nachträglich beseitigt werden kann. Der Anspruch entfällt auch nicht bei verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt.

Wir denken mit dieser Klarstellung ist vielen Betroffenen geholfen. Haben auch Sie Probleme mit Ihrer Kündigung oder wissen nicht, was Ihnen an Zahlungen zusteht? Setzen Sie sich mit unserer Kanzlei in Verbindung, wir sind auf Kündigungsrecht spezialisiert! OFFICE@ARBEITSRECHT-MAJOROS.AT

 

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Thomas Majoros leitet eine Anwaltskanzlei in Wien. Er ist spezialisiert auf das Thema Arbeits- und Sozialrecht und einer der führenden heimischen Experten auf diesem Gebiet.
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