12 Stunden Arbeitstag

12 Stunden Arbeitstag

In letzter Zeit wurde vermehrt der sogenannte „12-Stunden-Arbeitstag“ diskutiert. Nunmehr liegt auch ein Initiativantrag für eine Novelle des Arbeitszeitgesetzes vor. Wie ist derzeit die gesetzliche Situation? Kann jetzt schon 12 Stunden gearbeitet werden, wenn ja, zu welchen Bedingungen?

Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit

Die Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) ist eines der einschlägigen Gesetze, das sich mit der Regulierung von Arbeitszeit auseinandersetzt.

Gemäß §3 Abs 1 AZG sind grundsätzlich täglich bis zu acht Stunden und wöchentlich bis zu 40 Stunden als Normalarbeitszeit geregelt. Andere Verteilungen sind unter bestimmten Umständen möglich. Wird entweder über die tägliche oder die wöchentliche gesetzliche Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, liegt Überstundenarbeit vor, wobei diese Zeiten zusätzlich mit einem Überstundenzuschlag von 50% oder durch entsprechend erhöhtem Zeitausgleich abzugelten sind (§10 AZG).

Die absoluten Höchstgrenzen der Arbeitszeit (einschließlich der Überstunden) sind derzeit gemäß §9 Abs 1 AZG täglich zehn Stunden und wöchentlich 50 Stunden. Diese Grenzen dürfen nur in speziellen Fällen überschritten werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf im Durchschnitt 48 Stunden nicht übersteigen. Bloß im Rahmen einer Arbeitszeitverlängerung bei Arbeitsbereitschaft gilt anderes.

Ausnahmen

Das AZG bietet verschiedene Möglichkeiten durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder zum Teil auch durch Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern abweichende Verteilungen der Arbeitszeit vorzunehmen.

In gewissen Fällen kann es ermöglicht werden, an manchen Tagen und Wochen über die soeben genannten Grenzen hinaus 12 Stunden oder sogar länger zu arbeiten:

  • Bei vollkontinuierlichem Schichtbetrieb kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden erhöht werden, um einen Schichtwechsel zu ermöglichen oder wenn der Kollektivvertrag beziehungsweise eine Betriebsvereinbarung dies erlaubt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt 40 Stunden betragen und kann in den einzelnen Wochen durch den Kollektivvertrag auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden (§4a AZG).
  • Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, kann die tägliche Normalarbeitszeit durch den Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder wenn das Arbeitsinspektorat dies zulässt auf bis zu 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 60 Stunden verlängert werden (§5 AZG).
    Wurde die tägliche Normalarbeitszeit so erhöht, kann durch Überstunden die tägliche Arbeitszeit auf maximal 13 Stunden ausgedehnt werden, wenn entweder der Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder das Arbeitsinspektorat dies erlaubt (§7 Abs 3 AZG).
  • Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft und bestehen für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, kann durch kollektivvertragliche Ermächtigung eine Betriebsvereinbarung getroffen werden, die an drei Tagen pro Woche eine Normalarbeitszeit von höchstens 24 Stunden zulässt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt 60 Stunden und in einzelnen Wochen 72 Stunden nicht überschreiten (§5a AZG).
    Die Arbeitszeit kann durch Überstundenarbeit weiters um eine halbe Stunde verlängert werden, wenn dies zur Arbeitsübergabe unbedingt erforderlich ist (§8 Abs 4 AZG).
  • Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf darf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die tägliche Arbeitszeit mittels einer Betriebsvereinbarung durch Überstunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Besteht kein Betriebsrat, und damit auch keine Möglichkeit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, kann dies im Einzelfall schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, sofern ein Arbeitsmediziner die Überstunden für die betreffende Tätigkeit für unbedenklich erklärt hat. In höchstens 24 Wochen des Kalenderjahres dürfen Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden vereinbart werden. Wurde die wöchentliche Arbeitszeit in acht aufeinanderfolgenden Wochen erhöht, darf in den zwei anschließenden Wochen keine derartige Ausdehnung der Arbeitszeit stattfinden (§7 Abs 4 und Abs 4a AZG).
  • Ist die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt, kann eine Betriebsvereinbarung zulassen, dass die tägliche Arbeitszeit durch Überstunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt wird. Besteht kein Betriebsrat, kann dies durch Einzelvereinbarung schriftlich vereinbart werden, falls ein Arbeitsmediziner diese Überstunden für die betreffende Tätigkeit für unbedenklich erklärt hat (§7 Abs 6 AZG).
  • Das Krankenanstalt-Arbeitszeit sieht andere Ausnahmen vor, die deutlich höhere Arbeitszeiten ermöglichen können.

Foto: freestocks.org