Änderung der Richtlinie für Europäische Betriebsräte
Am 31.12.2025 ist die Richtlinie (EU) 2025/2450 in Kraft getreten, mit welcher die bisherige Richtlinie über Europäische Betriebsräte („EBR-Richtlinie“, RL 2009/38/EG) geändert wurde. Die „neue“ Richtlinie ist in den Mitgliedstaaten bis spätestens 01.01.2028 umzusetzen (wobei die geänderte Rechtslage sodann – mit einigen Ausnahmen – erst ab 02.01.2029 anzuwenden sein werden). Es ergibt sich dadurch zumindest teilweise ein Handlungsbedarf für den österreichischen Gesetzgeber ebenso wie für österreichische Unternehmen, die länderübergreifend tätig sind.
Rechtlicher Hintergrund: Die “europäische Betriebsverfassung“
Die Regelungen über die „europäische Betriebsverfassung“ („EBR-Richtlinie“, in Österreich umgesetzt in den §§ 171-207 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG) haben die „Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer“ in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen bei länderübergreifenden Angelegenheiten zum Inhalt. Ziel ist primär die Etablierung eines „Europäischen Betriebsrates“ durch eine Vereinbarung zwischen der „zentralen Leitung“ (des Unternehmens bzw der Unternehmensgruppe) und einem „besonderen Verhandlungsgremium“ der Arbeitnehmer*innenvertretern. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, greifen subsidiäre gesetzliche Regelungen (in Österreich: „Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes“).
Änderung der „EBR-Richtlinie“
Ziel der nunmehrigen Änderung ist es, die Beteiligungsrechte der Belegschaft in multinationalen Unternehmen zu stärken und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. In einer Evaluierung der bisherigen RL 2009/38/EG durch die Kommission vom 15.05.2018 wurden Mängel bezüglich der Wirksamkeit des Anhörungsverfahrens, des Zuganges zu Gerichten, Sanktionen und der Auslegung bestimmter Begriffe aufgezeigt.
Zentrale Punkte der RL (EU) 2025/2450
Im Folgenden sei überblicksmäßig auf einige der wichtigsten Änderungen durch die „neue“ Richtlinie hingewiesen:
- Erweiterte Definition der länderübergreifenden Angelegenheit: Die Definition des Begriffes „länderübergreifende Angelegenheit“, die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Europäischen Betriebsrats ist, wird insofern .erweitert, als nunmehr auch darauf abgestellt wird, welche Auswirkungen eine Maßnahme auf Arbeitnehmer*innen in mehreren Mitgliedstaaten haben kann.
- Ausgewogenes Geschlechterverhältnis: Sowohl im besonderen Verhandlungsgremium als auch im Europäischen Betriebsrat sollen nunmehr Frauen und Männer jeweils mindestens 40% der Mitglieder ausmachen.
- Zwingende Inhalte einer Vereinbarung, mit der ein Europäischer Betriebsrat errichtet wird: Eine derartige Vereinbarung hat nunmehr insbesondere auch Regelungen über das „Format“ von Sitzungen des EBR (Präsenzsitzung, virtuell, hybrid), die mögliche Inanspruchnahme von Sachverständigen (einschließlich Rechtssachverständigen) sowie die Bereitstellung relevanter Schulungen – jeweils auf Kosten der zentralen Leitung – zu enthalten.
- Effektivere Unterrichtung und Anhörung: Es erfolgen Klarstellungen, wie und zu welchem Zeitpunkt die Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats zu erfolgen hat.
- Tragung der Kosten des Europäischen Betriebsrates: Der bereits bisher geltende Grundsatz, dass die Kosten des EBR von der zentralen Leistung zu tragen sind, wird präzisiert (bspw. hinsichtlich der Teilnahme von Sachverständigen bei Sitzungen oder der Kosten für Rechtssachverständige).
- „Subsidiäre Vorschriften“: Gibt es keine Vereinbarung über einen EBR, gelten bereits bisher „subsidiäre Vorschriften“ über den in diesem Fall eingesetzten EBR. Diese werden bspw. in folgenden Punkten geändert: „Geschlechterquote“ von 40%; Anspruch auf mindestens zweimal jährliche Präsenzsitzung mit der zentralen Leitung, in Ausnahmefällen auch virtuell, wenn vereinbart und sinnvoll (bisher: einmal jährlich, keine Regelung ob Präsenz oder virtuell); Ausweitung der Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen Umständen; Präzisierungen bei Kostentragung.
- Vertrauliche Informationen: Klarstellung, wie bei vertraulichen Informationen vorzugehen ist.
- Sanktionen: Die Mitgliedstaaten haben für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund der Richtlinie zu erlassenden einzelstaatlichen Vorschriften sowohl angemessene Verfahren zur Durchsetzung als auch wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorzusehen.
- Wegfall des Bestandsschutzes für ältere Vereinbarungen: Bestimmte ältere Vereinbarungen waren bisher vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Diese Ausnahme fällt nunmehr weg. Es sind daher Verhandlungen über einen Neuabschluss aufzunehmen.
- Übergangsbestimmungen: Bei sämtlichen vor dem 02.01.2029 abgeschlossenen Vereinbarungen über einen EBR sind auf Antrag des EBR bzw. einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmer*innen Verhandlungen aufzunehmen, um eine Anpassung dieser Vereinbarungen vorzunehmen, wenn diese nach dem 01.01.2028 den Anforderungen der geänderten Richtlinie nicht entsprechen. Kommt innerhalb von zwei Jahren keine Einigung zustande, gelten die „subsidiären Vorschriften“ (in Österreich: „Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes“).
Handlungsbedarf
Für den österreichischen Gesetzgeber ergibt sich aufgrund der „neuen“ Richtlinie teilweise ein Bedarf an der Anpassung der bestehenden Bestimmungen im ArbVG (etwa hinsichtlich Inhalt der EBR-Vereinbarung, Häufigkeit der Sitzungen oder Verwaltungsstrafsanktionen). Diese Änderungen sind bis 01.01.2028 vorzunehmen. Zu einem erheblichen Teil sollten die bisherigen innerstaatlichen Bestimmungen ausreichend sein.
Für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen ergibt sich primär dadurch ein Handlungsbedarf, dass bereits bestehende EBR-Vereinbarungen auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der „neuen“ Richtlinie (bzw den darauf zu gründenden Änderungen des ArbVG) zu prüfen sein werden.
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