Arbeitsfrei – Feiertag!

Arbeitsfrei – Feiertag!

Soeben ist der Monat Mai mit seinen Feiertagen und einigen "verlängerten Wochenenden" zu Ende gegangen. Was aber sind die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür, dass ArbeitnehmerInnen an Feiertagen frei haben?

Keine Arbeit am Feiertag!

Die Regelungen über die "Feiertagsruhe" (aber auch über die "Wochenendruhe") finden sich im Arbeitsruhegesetz (ARG). An Feiertagen hat der Arbeitnehmer gemäß § 7 Abs. 1 ARG Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die zwischen 0 Uhr und 6 Uhr des jeweiligen Feiertages beginnt. Bei werktags durchlaufendem Schichtbetrieb gibt es andere Regelungen. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, sind die Bestimmungen über die Wochenendruhe und Wochenruhe anzuwenden. Ausnahmen vom grundsätzlichen Arbeitsverbot an Feiertagen sind bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen zulässig.

Welche Feiertage gibt es?

In Österreich sind folgende gesetzlichen Feiertage nach §7 Abs. 2 ARG vorgesehen:

  • Neujahr (1. Jänner)
  • Heilige Drei Könige (6. Jänner)
  • Ostermontag
  • Staatsfeiertag (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Mariä Himmelfahrt (15. August)
  • Nationalfeiertag (26. Oktober)
  • Allerheiligen (1. November)
  • Mariä Empfängnis (8. Dezember)
  • Weihnachten (25. Dezember)
  • Stephanstag (26. Dezember)
  • Karfreitag (gilt nur für Angehörige der Evangelischen Kirche A.B., H.B., der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche als Feiertag – derzeit ist beim EuGH ein Verfahren anhängig, ob dies als Diskriminierung aufgrund der Religion zu sehen ist)

Der 24. Dezember sowie der 31. Dezember sind keine gesetzlichen Feiertage, jedoch sehen viele Kollektivverträge einen früheren Dienstschluss oder eine Dienstfreistellung vor.

In den einzelnen Bundesländern sind weitere Feiertage nach Landesrecht geregelt, die meist nur Ämter, Schulen und Behörden betreffen.

Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten

Die meisten gesetzlichen Feiertage haben einen religiösen Hintergrund. Wird ein Arbeitnehmer an einem Feiertag (oder Wochenende) beschäftigt, hat er gemäß § 8 ARG Anspruch auf die notwendige Freizeit, um seine religiösen Pflichten zu erfüllen, wenn dies fristgerecht von ihm verlangt wurde, diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.

Feiertagsentgelt

Dem Arbeitnehmer gebührt gemäß § 9 Abs. 1 ARG Entgelt für den Feiertag, wenn es sich hierbei um einen Werktag gehandelt hätte. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt, das er verdient hätte, wenn die Arbeit nicht aufgrund der Feiertagsruhe ausgefallen wäre. Das Feiertagsentgelt ist bei leistungsabhängigen und variablen Prämien oder Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen. Dies trifft nicht zu, wenn der Arbeitnehmer an dem Feiertag sowieso keine Arbeitsleistung erbracht hätte (z.B. bei einer Teilzeitkraft).

Feiertagsarbeitsentgelt

Wird der Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt, steht ihm gemäß § 9 Abs. 5 ARG zusätzlich zum Feiertagsentgelt ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit zu. Es kann auch Zeitausgleich für die Normalarbeitszeit vereinbart werden, der mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen muss.

Foto: freestocks.org