Arbeitskräfteüberlassung – neue Rechtsprechung
Was ist Arbeitskräfteüberlassung?
Ein Arbeitgeber (Überlasser) stellt seine eigenen Arbeitskräfte einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Verfügung, der diese für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Geregelt sind die Bestimmungen für diese sogenannten "Leiharbeitskräfte" im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Für einen Fall des Europäischen Gerichtshofes (EuGH C-586/13 – Martin Meat), hatten sich die Richter mit der Entsende-Richtlinie der Europäischen Union auseinanderzusetzen. Thema war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Dagegen spricht, wenn das Entgelt von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt beziehungsweise der Auftragnehmer für vertragswidrige Ausführung der vereinbarten Leistung einzustehen hat („Gewährleistungspflicht“) und wenn dieser frei über die Anzahl der einzusetzenden Arbeitskräfte entscheidet. Dass der Auftraggeber hingegen kontrolliert, ob die Leistung vertragsgemäß ist, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Derartige Kontrollbefugnisse gibt es bei jedem Werkvertrag, bei dem der Auftraggeber sicherstellen möchte, dass das vereinbarte Ergebnis (das "Werk") auch "geliefert" wird.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Arbeitskräfteüberlassung
Der Beurteilungsmaßstab zur Abgrenzung ist in Österreich in § 4 AÜG geregelt. Dieser beinhaltet einen Kriterienkatalog für die Abgrenzung. Der Verwaltungsgerichthof beurteilte bis dato Vertragsverhältnisse, die mindestens eines der Kriterien erfüllten, als Arbeitskräfteüberlassung. Eine aktuelle Entscheidung des VwGH (Ra 2017/11/0068), stellt eine Änderung der bisherigen Judikatur dar. Die Richter des VwGH haben die oben erwähnte Entscheidung des EuGHs zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zu korrigieren. Künftig ist in einer "Gesamtbeurteilung aller Umstände" zu prüfen, ob grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht.
Was gilt für rein innerstaatliche Fälle?
In der Praxis ist die Abgrenzung Arbeitskräfteüberlassung zum Werkvertrag vor allem bei der Weitergabe von Arbeiten im Rahmen eines "Subauftrages" von Bedeutung. Gerade diesbezüglich bringt die Änderung der Rechtsprechung eine Erleichterung für Unternehmen. Da sich das Erkenntnis des VwGH auf einen grenzüberschreitenden Fall bezieht, bleibt jedoch offen, ob bei einem national begrenzten Sachverhalt genauso entschieden wird. Dies wird noch Gegenstand weiterer Klärungen durch die Judikatur sein.