Elternkarenz und Elternteilzeit neu
Aufgrund einer Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 wurden in Österreich das Mutterschutzgesetz (MSchG) und das Väterkarenzgesetz (VKG) hinsichtlich Elternkarenz und Elternteilzeit geändert.
Neue Rechtslage für Karenzen bei Geburten ab 01.11.2023
Entscheidend für die Anwendung der neuen Bestimmung ist, ob das Baby vor oder ab dem 01.11.2023 geboren ist. Kinder, die vor dem 01.11.2023 geboren wurden, sind nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Für Geburten ab dem 01.11.2023 gelten bereits die neuen Bestimmungen.
Eine der wohl wichtigsten Veränderungen ist die Verkürzung der Karenzzeit bei Konsum nur durch einen Elternteil, also wenn die Karenz nicht zwischen den Elternteilen aufgeteilt wird (§ 15 MSchG). Die Karenzzeit ist für diese Fälle nunmehr um zwei Monate verkürzt (bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats). Ist ein Elternteil alleinerziehend, ist eine Karenz weiterhin bis zum vollendeten 24. Lebensmonat möglich.
Die neuen Regelungen der EU-Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige verfolgen das Ziel, erwerbstätige Mütter zu fördern und eine gerechte Aufteilung der Betreuungsarbeiten zwischen Mütter und Väter zu gewährleisten bzw. zu stärken. Bei einer geteilten Karenzzeit (§ 15a MSchG) wird daher – soweit jeder Elternteil zumindest eine Karenz von zwei Monaten in Anspruch nimmt – die Höchstdauer der gesamten Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes beibehalten (ein „Anreiz“ für eine geteilte Karenz).
Ein zeitgleicher Konsum eines Karenzmonats beider Elternteile sowie eine aufgeschobene Karenz sind weiterhin möglich. Bei der aufgeschobenen Karenz muss der Arbeitgeber nunmehr auch eine allfällige Ablehnung derselben schriftlich begünden; weiters wurde ausdrücklich ein Motivkündigungsschutz geregelt: Spricht der Arbeitgeber wegen der beabsichtigten oder in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz eine Kündigung aus, kann diese bei Gericht angefochten werden und ist auf Verlangen des/der ArbeitnehmerIn zu begründen.
Änderung bei Elternteilzeit
Anders als bei den oben dargestellten Änderungen der Karenz ist der Zeitpunkt der Geburt für die Änderungen bei der Elternteilzeit nicht von Bedeutung. Die neuen Bestimmungen der Elternteilzeit gelten ab dem 01.11.2023 für all jene, die den Wunsch nach Elternteilzeit ab diesem Zeitpunkt aussprechen.
Die wichtigste Neuerung ist, dass eine Elternteilzeit nunmehr – anstatt bloß bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres – bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes möglich ist (§§ 15h Abs 1 und 15i Abs 1 MSchG). In jenen Fällen, in denen ein Anspruch auf Elternteilzeit besteht, beträgt das Höchstausmaß weiterhin sieben Jahre abzüglich Beschäftigungsverbot und Elternkarenz. Es kann aber ein höheres Ausmaß (aber eben nur längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres) vereinbart werden. Lehnt der Arbeitgeber das Verlangen nach einer vereinbarten Elternteilzeit ab, muss er dies nunmehr schriftlich begründen – ebenso (auf Verlangen) eine wegen Elternteilzeit ausgesprochene Kündigung.
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