Erreichbarkeit im Urlaub

Erreichbarkeit im Urlaub

Urlaub ist allgemein gleichbedeutend mit Erholung. Mobile Informationstechnologien wie „Smartphone“ ermöglichen jedoch ständige Erreichbarkeit, sodass die Grenze von Arbeit und Freizeit immer verschwommener wird. Viele ArbeitnehmerInnen fühlen sich verpflichtet, den Kontakt mit Kollegen oder Vorgesetzten auch im Urlaub aufrechtzuhalten.

Urlaub

Der Urlaub ist eine Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgelts. Der Urlaubszeitraum muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart werden, um betriebliche Interessen einerseits und Erholungsmöglichkeiten andererseits in Einklang zu bringen. Zweck ist die Regeneration der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Eine Pflicht des Arbeitnehmers, im Urlaub Arbeitsleistungen jeglicher Art zu erbringen, gibt es aus diesem Grund nicht. Gesetzlich sind Arbeit und Freizeit somit klar getrennt.

Der Arbeitgeber hat sich aufgrund seiner Fürsorgepflicht bestmöglich darum zu kümmern, dass  die Erholsamkeit des Urlaubs des Arbeitnehmers durch betriebliche Aktivitäten nicht gestört wird. Er hat für einen reibungslosen Ablauf des Betriebs Sorge zu tragen, wenn einer oder mehrere Arbeitnehmer Urlaub konsumieren.

Erreichbarkeit

Während des Urlaubs besteht insofern grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers erreichbar zu sein, da dies unvereinbar mit dem Erholungszweck des Urlaubs ist. "Unerreichbarkeit" in der Urlaubszeit ist somit grundsätzlich keine Dienstpflichtverletzung.

Ausnahme bei Dringlichkeit

Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichthofes aus dem Jahr 2014 (9 ObA 115/13x) kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer zur Bekanntgabe von unbedingt erforderlichen Informationen, die bei Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würden, zur Verfügung zu stehen hat, soweit dies nicht den Genesungsprozess beeinträchtigt. Dies erfordert jedoch, dass vom Arbeitgeber konkretisiert wird, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Diese Entscheidung hat mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet und wurde auch mehrfach kritisiert. Eine derartige Verpflichtung eines Arbeitnehmers kann aber sicherlich nur in Ausnahmefällen angenommen werden.

Eine ähnliche Verpflichtung könnte – wiederum nur in Ausnahmefällen – auch für den Urlaub bejaht werden. Auch hier ist einzelfallabhängig zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers abzuwägen. Liegt ein betrieblicher Notfall vor, wird der Arbeitnehmer auch im Urlaub den Kontakt nicht verweigern können (z.B. Bekanntgabe von einem Kennwort, um auf Informationen zugreifen zu können, die für den Arbeitsprozess unerlässlich sind). Dies gilt vor allem für Führungskräfte und Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen.

Rückruf aus dem Urlaub

Grundsätzlich ist ein einseitiger Rücktritt von einer einmal getroffenen Urlaubsvereinbarung nicht möglich. Nur in krassen Ausnahmefällen ("betrieblicher Notstand") könnte der Arbeitgeber von einer Urlaubsvereinbarung einseitig zurücktreten oder gar den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückberufen, damit dieser seine Arbeit wieder aufnimmt. Dabei ist aber – umso mehr dann, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde – ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Etwaige Kosten die dem Arbeitnehmer durch die Rückberufung entstehen, sind vom Arbeitgeber zu ersetzen (z.B. Stornokosten). Umgekehrt stünde auch dem Arbeitnehmer bei wichtigen Gründen (etwa Todesfall eines engen Angehörigen) ein Rücktrittsrecht von einer Urlaubsvereinbarung zu.

Foto: freestocks.org