Ferialpraktikum und Ferialjob
Jeden Sommer arbeiten junge Menschen in den verschiedensteten Betrieben, um Einblick in den Berufsalltag nehmen zu können. Zu unterscheiden sind befristete Arbeitsverhältnisse (Ferialarbeit) einerseits und reine Lehr- beziehungsweise Ausbildungsverhältnisse (Ferialpraktikum) andererseits. Im Volksmund wird der Begriff „Praktikum“ häufig synonym für beides verwendet.
Unterschied Ferialpraktikum / Ferialjob
Durch ein Ferialpraktikum soll das angesammelte theoretische Wissen durch praktische Erfahrung ergänzt werden. Viele Schüler oder Studenten sind aufgrund ihres Lehrplans oder ihrer Studienordnung sogar verpflichtet, Praktika zu absolvieren, um Berufserfahrung in der jeweiligen Fachrichtung zu sammeln. Lehrplanbestimmungen oder Studienordnungen regeln die Modalitäten dieser Pflichtpraktika.
Ein Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, hat eine persönliche Leistungsverpflichtung, steht hinsichtlich dieser unter Kontrolle eines Vorgesetzten und ist an die betrieblichen Arbeitszeiten gebunden. Dies gilt nicht für den Ferialpraktikanten. Er ist nicht persönlich abhängig vom Arbeitgeber und seine Mitarbeit ist nicht für den betrieblichen Arbeitsprozess erforderlich.
Der Praktikant wird für Lernzwecke im Betrieb beschäftigt und hat je nach seiner schulischen Ausbildungsrichtung entsprechende Einsatzmöglichkeiten zu erhalten. Mehrmalige Tätigkeitswechsel nach den Wünschen des Auszubildenden und keine verpflichtende Arbeitserbringung nach betrieblicher Notwendigkeit sind charakteristisch für das Ferialpraktikum.
Der Ferialpraktikant oder Ferialarbeitnehmer muss, um arbeiten zu dürfen, mindestens 15 Jahre alt sein und die allgemeine Schulpflicht beendet haben.
Entlohnung
Grundsätzlich hat der Praktikant keinen Anspruch auf reguläres Entgelt. Das Ausbildungsinteresse und nicht die Erbringung von Arbeitsleistung in Gewinnabsicht des Unternehmens überwiegt. Ein Taschengeld kann jedoch vereinbart und ausgezahlt werden, ohne dem Wesen als Ausbildungsverhältnis zu schaden.
Arbeitsrechtliche Stellung
Der echte Ferialpraktikant ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Insofern gelten für ihn nicht die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz, Arbeitsverfassungsgesetz oder Kollektivvertrag. Wird er aber de facto in Form eines Dienstverhältnisses beschäftigt, gelten sowohl die kollektivvertraglichen als auch die gesetzlichen Bestimmungen und hat somit einen aliquoten Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen.
Sozialversicherungsrecht
Ferialpraktikanten sind während des unentgeltlichen Praktikums weiter in der Schüler- und Studierendenunfallversicherung versichert.
Bekommt der Ferialpraktikant ein Taschengeld, ist er hingegen beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist der Praktikant unfallversichert. Wird dieser Wert überschritten, ist er wie ein Arbeitnehmer vollversichert.
Die Beurteilung ob ein Ferialpraktikum oder ein befristetes Dienstverhältnis vorliegt, erfolgt nicht aufgrund der Bezeichnung im Vertrag, sondern nach den vereinbarten Modalitäten der Beschäftigung und der "gelebten Vertragspraxis".
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