"Homeoffice" – was ist das?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können frei übereinkommen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, sondern in der eigenen Wohnung erbringt. Ermöglicht wird dies durch organisatorische und technische Voraussetzungen. Der Arbeitnehmer übermittelt seine Arbeitsergebnisse meist über digitale Kommunikationskanäle an den Arbeitgeber.
Betriebsvereinbarung / Einzelvereinbarungen
Bei der Einführung von "Homeoffice" oder "Telearbeit" sind einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber wäre schon aus "athmosphärischen" Gründen gut beraten, seine Handlungen mit dem Betriebsrat abzustimmen. Eine Betriebsvereinbarung kann abgeschlossen werden, die als „Rahmen“ für die Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen fungiert. Weitere Details sind dann in den jeweiligen Einzelvereinbarungen zu regeln.
Was ist alles zu berücksichtigen?
Der Zeitpunkt, mit der die Telearbeit aufgenommen wird, sollte festgelegt werden. Es ist auch ratsam die Tage, an welchen der Arbeitnehmer von zu Hause arbeitet, zu fixieren. Die Arbeitszeit kann vorab definiert werden oder dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung stehen. Jedenfalls sind die ArbeitnehmerInnen wegen bestehender verwaltungsstrafrechtlicher Normen auf die Höchstgrenzen der Arbeitszeit sowie Ruhepausen, Ruhezeiten und Wochenendruhe hinzuweisen. Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden (§ 26 AZG), und dass die der Aufzeichnung zugrunde liegende Arbeitszeit gesetzeskonform ist. Hinsichtlich der Aufzeichnungen gibt es – je nach Modell – teilweise Erleichterungen. Auf die Vereinbarkeit mit sonstigen betrieblichen Arbeitszeitregelungen ist zu achten.
Der Arbeitsort kann für den Arbeitnehmer frei wählbar vereinbart werden. Dies birgt allerdings einige Probleme (z.B. hinsichtlich des Datenschutzes). Sinnvollerweise wird der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers als Arbeitsort sowie die Möglichkeit der „Einberufung“ in den Betrieb an Homeoffice-Tagen beschlossen werden. Vorab ist rechtlich zu klären, welche "Wegzeiten" als Arbeitszeit gelten und welche nicht.
Welche Arbeit konkret während der Homeoffice-Tage zu leisten ist, kann ebenfalls vereinbart werden. Der Arbeitnehmer wird in die Pflicht genommen, sämtliche die Arbeit betreffenden Inhalte vertraulich zu behandeln und vor Dritten zu schützen.
Wird die telefonische Erreichbarkeit in einem bestimmten Zeitraum vereinbart, so ist dies als Rufbereitschaft zu klassifizieren und unterliegt gesetzlichen Bestimmungen. Sie darf für maximal zehn Tage im Monat vereinbart werden (§ 20a AZG). Es sollte ausdrücklich geregelt werden, ob Rufbereitschaft gering entlohnt oder unentgeltlich ist. Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft gelten als Arbeitszeit und sind als solche zu vergüten.
Materialien des Arbeitsgebrauches sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen oder es sind die Kosten für diese von ihm zu tragen. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer technische Ausstattung für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung (z.B. Laptop, Software), kann er die private Nutzung dieser Betriebsmittel untersagen. Wird die private Telefon- bzw. Internetverbindung des Arbeitnehmers für dienstliche Zwecke verwendet, hat der Arbeitgeber nur Zusatzkosten oder allenfalls einen pauschalen Aufwandsersatz zu zahlen. Die Kosten sonstiger Betriebsmittel, die nicht mit der Arbeit eng in Verbindung stehen und ohnehin im Haushalt des Arbeitnehmers vorhanden sind, werden vom Arbeitnehmer getragen (z.B. Tisch, Sessel…). Dasselbe gilt idR auch für Wohnungsmiete, Strom, etc. Werden Betriebsmittel vom Arbeitgeber bereitgestellt, haftet der Arbeitgeber gemäß § 67 und 68 ASchG dafür, dass diese ergonomischen Ansprüchen und dem Stand der Technik entsprechen.
Die Haftung für Betriebsmittel und Rechtsgüter des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers richten sich nach den geltenden Schadenstragungsregeln in Dienstverhältnissen (z.B. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz).
Die Homeoffice-Vereinbarung kann befristet getroffen werden. Für längere Befristungen und für unbefristete Vereinbarungen kann die Möglichkeit einer Kündigung vereinbart werden.