Mehr Transparenz im Arbeitsrecht

Mehr Transparenz im Arbeitsrecht

In Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sind am 28.03.2024 einige gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die für mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit im Arbeitsleben sorgen sollen.

Richtlinie 2019/1152

Die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wäre von den Mitgliedsstaaten bis 01. August 2022 umzusetzen gewesen. Diese erforderte auch in Österreich einige gesetzliche Änderungen, die nunmehr vorgenommen wurden. Diese Änderungen betreffen vor allem die Ausstellung und die Mindestangaben des „Dienstzettels“, daneben aber auch die „Mehrfachbeschäftigung“ (Tätigkeiten neben dem Dienstverhältnis) sowie Kosten und Arbeitszeit bei Aus-, Fort- und Weiterbildung. Sämtliche Änderungen treten mit 28.03.2024 in Kraft.

Dienstzettel

Um den Vorgaben von Art 4 der RL 2019/1152 („Pflicht zur Unterrichtung“) gerecht zu werden, wurde zunächst § 2 AVRAG, der die Ausstellung und die Mindestangaben des „Dienstzettels“ regelt, entsprechend angepasst. Der Dienstzettel ist nunmehr gemäß § 2 Abs 1 AVRAG (wenn dies der Arbeitnehmer wünscht) in elektronischer Form zu übermitteln (anstatt diesem „auszuhändigen“).

Weiters wurden die in § 2 Abs 2 AVRAG geregelten Mindestangaben des Dienstzettels erweitert, nämlich um folgende zusätzliche Angaben:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren (Z 5)
  • kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung (Z 8)
  • Vergütung von Überstunden, Art der Auszahlung des Entgelts (Z 9)
  • Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen (Z 11)
  • Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung (Z 13)
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit (Z 14)
  • Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung (Z 15)

Erweitert wurden auch die Mindestangaben bei Tätigkeiten im Ausland (§ 2 Abs 3 AVRAG).

Nunmehr ist ein Dienstzettel auch dann verpflichtend auszustellen, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt (§ 2 Abs 4 AVRAG). Jede Änderung der Angaben ist nunmehr spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens (bisher: spätestens einen Monat danach) schriftlich mitzuteilen (§ 2 Abs 6 AVRAG).

Die Nichtaushändigung eines Dienstzettels stellt nunmehr gemäß § 7a AVRAG eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe von € 100 bis € 436 (wenn mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen sind oder der Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre rechtskräftig bestraft wurde, € 500 bis € 2000) bedroht.

Ähnliche Anpassungen gibt es auch hinsichtlich des für freie Dienstnehmer auszustellenden Dienstzettels (§ 1164a ABGB) sowie für Mindestinhalte bei Vereinbarungen mit überlassen Arbeitskräften (§ 11 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG).

Diese Änderungen gelten für ab Inkrafttreten (28.03.2024) abgeschlossene Arbeitsverträge.

Mehrfachbeschäftigung

Nunmehr wurde in § 2i Abs 1 AVRAG festgehalten, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, auch mit anderen Arbeitgebern ein Arbeitsverhältnis einzugehen und er deswegen nicht benachteiligt werden darf. Der Arbeitgeber kann dies jedoch gemäß §2i Abs 2 AVRAG untersagen, wenn diese Beschäftigung mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar oder der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

Aus- Fort- und Weiterbildung

Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so ist gemäß § 11b AVRAG die Teilnahme des Arbeitnehmers daran Arbeitszeit und sind deren Kosten vom Arbeitgeber zu tragen (es sei denn, diese werden von einem Dritten getragen).

Erweiterter Kündigungsschutz und Ausweitung des Benachteiligungsverbots

Schon bisher war für jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer bestimmte gesetzlich vorgesehene Rechte geltend macht, ein Benachteiligungsverbot (§ 7 AVRAG) sowie ein Motivkündigungsschutz (§ 15 AVRAG) vorgesehen. Dies wurde nunmehr auch für die Gelendmachung der Rechte, die sich aus den zuvor genannten Adaptierungen des AVRAG ergeben, erweitert.

Foto: – https://freestocks.org