Neuerungen bei der Altersteilzeit

Neuerungen bei der Altersteilzeit

Der Nationalrat hat im Sommer 2023 das – sozialpolitisch umstrittene – schrittweise Auslaufen der „geblockten“ Altersteilzeit bis zum Jahr 2029 beschlossen. Die Neuregelungen über die Altersteilzeit sind mit 01.01.2024 in Kraft getreten. Im Folgenden werden nun die wesentlichen gesetzlichen Änderungen in aller Kürze dargestellt.

Was genau ist „Altersteilzeit“?

Die vom Arbeitsmarktservice geförderte Altersteilzeit (geregelt in § 14 AVRAG und § 27 AlVG) ermöglicht ArbeitnehmerInnen, die maximal fünf Jahre vor ihrem Regelpensionsalter stehen, einen gleitenden und somit sanften Übergang in ihre Pension, indem sie ihre Arbeitszeit eine gewisse Zeit vor ihrem Pensionsantritt reduzieren. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit (40 – 60%) bei teilweisem Lohnausgleich durch die ArbeitgeberInnen (mindestens 50% des Unterschiedsbetrages). Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe weiterbezahlt.  Bei der Höhe der „Abfertigung alt“ ist auf die frühere Arbeitszeit (bzw – abhängig von der Dauer der Teilzeitvereinbarung – auf deren Durchschnitt) abzustellen. Kündigungen wegen der (beabsichtigten) Inanspruchnahme von Altersteilzeit können bei Gericht angefochten werden. Für ArbeitgeberInnen bietet die Altersteilzeit ebenso Vorteile, da ein wesentlicher Teil des Lohnausgleiches (samt Nebenkosten) durch das „Altersteilzeitgeld“ des Arbeitsmarktservice ersetzt wird. Möglich war bisher neben der kontinuierlichen Reduzierung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Altersteilzeit auch die sogenannte „geblockte“ Variante; dh, der/die ArbeitnehmerIn hat ein Zeitguthaben „angespart“, welches dann in der „Freizeitphase“ konsumiert wurde.

Änderungen bei der Altersteilzeit

Mit Beginn des Jahres 2024 ist die Abschaffung der Blockzeitvariante der Altersteilzeit vorgesehen, also der stufenweise Wegfall der Abgeltung für die Aufwendungen (BGBl I 2023/118). Begründet wird diese Änderung damit, dass die Blockvariante keine bedeutende arbeitsmarktpolitische Zielsetzung erfülle, sondern viel mehr den Charakter einer vorzeitigen Alterspension besitze. Von 2024 bis 2027 sinkt der abzugeltende Anteil daher von derzeit 50% auf 20% (also pro Jahr um 7,5 Prozentpunkte), danach jährlich um 10 Prozentpunkte. Für Altersteilzeitvereinbarungen in der Blockzeitvariante, deren Laufzeit mit Beginn des Jahres 2029 beginnt, gebührt somit kein Altersteilzeitgeld mehr. Für Anträge, die bis zum 12.09.2023 beim Arbeitsmarktservice eingereicht wurden, allerdings noch nicht rechtskräftig geworden sind, gilt noch der volle Ersatz.

Weiters wurden nunmehr Klarstellungen hinsichtlich der Berechnung des Lohnausgleichs getroffen. Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (Laufzeitbeginn 2024) ist nunmehr auch innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 6 Monaten eine flexible Reduzierung der Arbeitszeit von durchschnittlich 20% bis 80% der vorher ausgeübten Normalarbeitszeit möglich; während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit müssen aber die vorgesehenen „Grenzen“ von 40% bis 60% eingehalten werden.

Foto: freestocks.org