Neues Gehaltssystem für den Handel

Neues Gehaltssystem für den Handel

Die Sozialpartner einigten sich auf eine neue Gehaltsordnung für die Handelangestellten. Frühestens ab 01.12.2017 konnten Betriebe der Branche darauf umstellen und spätestens ab 01.12.2021 ist das System verpflichtend für alle Betriebe des Handelsangestellten-Kollektivvertrags anzuwenden.

Allgemeines

Es ist eine einheitliche Gehaltstabelle mit einem Gehaltsgebiet (statt bisher acht Gehaltstafeln und zwei Gehaltsgebieten) vorgesehen. Arbeitnehmer sind einer von acht (bisher sechs) Beschäftigungsgruppen (von A bis H), die nach Art der Tätigkeit unterscheiden, einzuordnen. Damit Arbeitgebern die Einteilung ihrer Arbeitnehmer in die jeweilige Gruppe leichter fällt, sind sieben Arbeitswelten mit detaillierten Tätigkeitsbeschreibungen der einzelnen Beschäftigungsgruppen sowie 75 Referenzfunktionen, die nun der modernen Realität entsprechen, formuliert.

Nach Gehaltsschema gibt es vier (bisher neun) Vorrückungen pro Beschäftigungsgruppe, die jeweils nach drei Jahren Dienstzeit stattzufinden haben. Ausschließlich die Gruppen A und B haben nur zwei Gehaltssprünge. Die niedrigsten Einstiegsgehältet wurden angehoben (ab 01.12.2017 EUR 1.600 brutto, ab 01.01.2018 EUR 1.636 brutto), die Einkommenskurve wurde dafür "abgeflacht".

Eine weitere Veränderung gibt es hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten.
So sind:

  • Arbeiterzeiten zu 50%,
  • Elternkarenzurlaube mit einer Begrenzung von 24 Monaten,
  • sämtliche Vordienstzeiten bis zu höchstens sieben Jahren (außer Kassakräften bis zu acht Jahren),

anzurechnen.

All-In-Verträge bekommen neue Formvorschriften, um mehr Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten.

Umstieg

Innerhalb des Zeitraums von vier Jahren können Betriebe den Stichtag des Umstiegs frei wählen, jedoch spätestens mit 01.12.2021 gilt es die Gehaltsordnung in allen Betrieben umzusetzen. Erfolgt der Umstieg bis zum 1.11.2019, gelten Sonderbestimmungen. Wichtig ist, dass alle Arbeitnehmer eines Betriebes zum selben Stichtag überzuführen sind (auch wenn sie nach dem 01.12.2017 eingetreten sind!).

In Betrieben mit Betriebsrat ist verpflichtend eine Betriebsvereinbarung zur Festlegung des Übertrittsstichtags ins neue Gehaltssystem zu treffen. Ist kein Betriebsrat errichtet, sind Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem Übertrittsstichtag schriftlich zu verständigen. Der Umstieg ist für die gesamte Belegschaft eines Betriebes zum selben Zeitpunkt durchzuführen.

Alle Arbeitgeber, die nach dem 01.12.2017 den Kollektivvertrag für Handelsangestellte erstmals anzuwenden haben (z.B. durch Wechsel des Kollektivvertrags oder Neugründung eines Betriebes), sind verpflichtet ihre Arbeitnehmer sogleich in das neue Gehaltssystem einzuordnen.

Besteht ein Betriebsrat, ist er für die Neueinstufung der Arbeitnehmer in die Beschäftigungsgruppen beizuziehen. Für die Zuordnung in die entsprechende Gehaltsstufe orientiert man sich am bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgehalt. Diese Zahl ist mit der neuen Gehalttabelle zu vergleichen. Die Einordnung ist nicht in die Stufe mit dem am nächsten kommenden Gehalt, sondern in die nächsthöhere vorzunehmen.

Der bisherige Vorrückungsstichtag des Arbeitnehmers bleibt bei Umstieg auf das neue System grundsätzlich erhalten. Zukünftige Gehaltssprünge finden am Monatsersten des Vorrückungsstichtagmonats statt.

Allen Arbeitnehmern ist ein neuer Dienstzettel mit den vorgenommenen Änderungen auszustellen.