Oberster Gerichtshof sichert Rechtsdurchsetzung bei Diensterfindungsvergütungen

Oberster Gerichtshof sichert Rechtsdurchsetzung bei Diensterfindungsvergütungen

In einem jüngst von mir erwirkten Beschluss des Obersten Gerichtshofs (OGH 16.05.2024, 9 ObA 25/24b) wurde eine für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bei Diensterfindungen bedeutende Klarstellung getroffen.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 26h UWG sieht Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einem Zivilverfahren (Offenlegung nur gegenüber Sachverständigen; Gutachten lediglich als "Zusammenfassung"; Ausnahmen von der Akteneinsicht; etc) vor. Gedacht sind diese für bestimmte Verfahren (§§ 26c ff UWG: Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). In der Literatur ist strittig, ob diese Beschränkungen von Parteienrechten auch in anderen Verfahren anzuwenden sind, in denen Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.

Einschränkung von Parteienrechten nur dann, wenn es notwendig ist

Der OGH hielt in seiner nunmehrigen E 9 ObA 25/24b abermals (nunmehr in einem Verfahren wegen Diensterfindungsvergütung nach den §§ 6 ff PatG) fest, dass die in § 26h UWG enthaltenen Maßnahmen nur in bestimmten Verfahren anzuwenden sind. Es muss sich um Verfahren handeln, in denen die Rechtswidrigkeit des Erwerbs, der Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu beurteilen ist. Keinesfalls reicht es aus, dass Geschäftsgeheimnisse nur "beiläufig" zu Tage treten bzw (wie hier) lediglich im Zuge der Beweisaufahme zu erörtern sein werden.

Bedeutung für Diensterfindungsvergütungen

Der OGH konnte an zwei Vorentscheidungen (2 Ob 68/22x und 4 Ob 52/23k) anknüpfen und hat damit auch einen Meinungsstreit in der Literatur nunmehr wohl endgültig im Sinne der Parteienrechte im Zivilprozess entschieden. Die in § 26h UWG enthaltenen Beschränkungen hätten (nicht nur, aber auch) die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer "Diensterfindung" (Ansprüche auf Vergütung für von einem Dienstnehmer während seines Dienstverhältnisses gemachten und vom Dienstgeber genutzten Erfindungen) in vielen Fällen wesentlich erschwert. Ohne volle Akteneinsicht und Kenntnis sämtlicher ins Verfahren eingebrachter Beweise könnte ein klagender Dienstnehmer weder die Richtigkeit eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens noch des letztlich vom Gericht gefällten Urteiles überprüfen und selbst entsprechende Anträge stellen.

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