Sechste Urlaubswoche

Sechste Urlaubswoche

Seit einiger Zeit wird über den Wunsch nach Einführung einer sechsten Urlaubswoche für alle ArbeitnehmerInnen diskutiert. Was sehen die derzeitigen Regelungen vor? Wieviel Urlaub steht Arbeitnehmern zu?

Urlaubsausmaß

Die Regelungen über den Erholungsurlaub von ArbeitnehmerInnen finden sich im Urlaubsgesetz (UrlG). Das Urlaubsausmaß beträgt gemäß § 2 Abs. 1 UrlG bei einer Dienstdauer von bis zu 25 Jahren 30 Werktage pro Arbeitsjahr. Ab dem 26. Dienstjahr erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch auf 36 Werktage. Als Werktage werden jene Tage verstanden, die nicht Sonntag oder Feiertag sind. Wird der Arbeitnehmer nicht an jedem Werktag beschäftigt, so ist hinsichtlich der Urlaubsberechnung von Werktagen auf Arbeitstage umzurechnen. Der Grundgedanke ist, dass jedem Arbeitnehmer fünf beziehungsweise sechs Wochen Erholungsfreizeit im Arbeitsjahr zur freien Verfügung stehen.

Welche Dienstzeiten sind anzurechnen?

Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber sind für die Berechnung der Dienstdauer zusammenzurechnen, wenn sie keine längere Unterbrechung als jeweils drei Monate aufweisen und diese Unterbrechung nicht aufgrund einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen ungerechtfertigten Austritt oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist (§ 3 Abs. 1 UrlG).

Zudem werden gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 UrlG bestimmte Zeiten auf die Wartezeit von 25 Dienstjahren angerechnet:

  • Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sowie Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeiten im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie jeweils mindestens sechs Monate gedauert haben, oder Tätigkeiten als Entwicklungshelfer sind bis zu einem Maximum von fünf Jahren anzurechnen. Unter diese Anrechnung fallen auch Zeiten beim selben Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen der begünstigten Zusammenrechnung nicht gegeben sind.
  • Schulzeiten bis zu einem Höchstausmaß von vier Jahren, die nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht an einer allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule gesammelt werden, sind anzurechnen. Treffen sie mit Vordienstzeiten zusammen, dann ist die Anrechnung bis auf maximal zwei Jahre begrenzt.
  • Die gewöhnliche Studiendauer eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums ist im Übrigen mit einem Ausmaß von höchstens fünf Jahren anzurechnen.

Überschneiden sich anrechenbare Zeiten, so sind sie für die Anrechnung nur einmal zu berücksichtigen.

Entstehung des Anspruchs

In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres in einem neuen Dienstverhältnis entsteht der Anspruch verhältnismäßig mit der zurückgelegten Dienstzeit (§ 2 Abs. 2 UrlG). Nach diesen sechs Monaten besteht der volle Urlaubsanspruch für das restliche Arbeitsjahr. In den folgenden Arbeitsjahren entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des jeweiligen Arbeitsjahres in voller Höhe.

Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht (z.B. längere Krankenstände), nicht verkürzt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu einer aliquoten Verkürzung führen beispielsweise Elternkarenzzeiten, Karenzurlaube, die im Interesse des Arbeitnehmers vereinbart wurden, und mehr als 30-tägige Präsenz- oder Zivildienstzeiten.

Verjährung

Der Urlaubsanspruch verjährt gemäß § 4 Abs. 5 UrlG nach zwei Jahren ab Ende des Arbeitsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Bei Inanspruchnahme einer Mutter- oder Vaterkarenz ist die Verjährungsfrist um diesen Zeitraum zu verlängern. Es wird davon ausgegangen, dass zuerst der älteste Urlaubsanspruch konsumiert wird.

Foto: freestocks.org