Urlaubszeit – Urlaubsgeld

Urlaubszeit – Urlaubsgeld

Der Sommer ist für die meisten Menschen gleichbedeutend mit Urlaubszeit. Für viele ArbeitnehmerInnen scheint ein Geldzuschuss in dieser Zeit, das sogenannte Urlaubsgeld, selbstverständlich. Das ist nicht für alle so, denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf.

Urlaubsgeld wird auch als Urlaubszuschuss oder Urlaubsbeihilfe bezeichnet. Es ist eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld. Das sind Zahlungen, die zusätzlich zu den regulären Monatsgehältern jährlich regelmäßig geleistet werden. Das Urlaubsgeld ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt; dies ist das regulär auszuzahlende Entgelt, das einem Arbeitnehmer während der Konsumation des Urlaubsanspruchs zusteht, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt.

Kollektivvertrag

Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt – dort ist dann auch die Höhe und Fälligkeit geregelt. Lediglich in jenen Branchen, für welche kein Kollektivvertrag anwendbar ist, gibt es auch keinen Anspruch auf derartige Sonderzahlungen – es sei denn, diese werden in sogenannten "freien Betriebsvereinbarungen" oder im Dienstvertrag selbst vereinbart.

Fälligkeit

Größtenteils erfolgt die Auszahlung zur Haupturlaubszeit im Sommer Ende Juni. Allerdings sehen einige Kollektivverträge vor, dass das Urlaubsgeld zu dem Zeitpunkt auszuzahlen ist, sobald der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte seines Urlaubsanspruchs verbraucht. Somit kann der Fälligkeitszeitpunkt durchaus variieren.

Höhe

Die meisten Kollektivverträge sehen als Höhe des Urlaubsgeldes ein Bruttomonatsgehalt vor. Ob für die Berechnung auch regelmäßig anfallende Überstunden, Prämien oder dergleichen herangezogen werden, ist nicht gesetzlich geregelt. Ist man nicht das gesamte Jahr im Betrieb beschäftigt, hat man einen aliquoten Anspruch. Kein Urlaubsgeld gebührt für Zeiten von Karenz, Präsenz- oder Zivildienst.

Ausscheiden aus dem Betrieb

Nach den meisten Kollektivverträgen wird der Anspruch anteilig pro gearbeitetem Monat erworben. Dementsprechend steht je nach Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ein aliquoter Anspruch zu. Einige Kollektivverträge für Arbeiter sehen vor, dass nach gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt kein Urlaubsgeld gebührt.

Wurde das Urlaubsgeld bereits voll ausgezahlt und wird im Nachhinein das Arbeitsverhältnis beendet, muss unter Umständen der Arbeitnehmer den gesamten Betrag oder einen Teil davon zurückzahlen. Allenfalls ist auch eine Verrechnung mit dem ebenfalls anteilig entstehenden Weihnachtsgeldanspruch vorgesehen. In manchen Kollektivverträgen ist auch bestimmt, dass nach Arbeitgeberkündigung bereits ausgezahltes Urlaubsgeld nicht rückvergütet werden muss.

Angestellte haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls einen aliquoten Anspruch auf Auszahlung des Urlausgeldes.

Foto: freestocks.org