Von Homeoffice zu „Telearbeit“!

Von Homeoffice zu „Telearbeit“!

Die Covid-19-Pandemie hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert und das Homeoffice zu einem zentralen Bestandteil moderner Arbeitsmodelle gemacht. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, sollen mit einem aktuellen Gesetzesentwurf die bestehenden Homeoffice-Regelungen erweitert werden: „Homeoffice“ soll nunmehr zu „Telearbeit“ werden.

Bisherige Regelung zum Homeoffice

Mit 01. April 2021 wurden durch das „Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021“ die rechtlichen Grundlagen für die „Arbeit von zu Hause“ geschaffen. Dies beinhaltete bislang folgende Hauptpunkte:

  • Arbeitsrechtliche Grundlagen: Unter Homeoffice werden regelmäßige „Arbeitsleistungen in der Wohnung“ verstanden; dies ist zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn (aus Beweisgründen schriftlich) zu vereinbaren. Der/die ArbeitgeberIn hat die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen bzw deren Kosten zu übernehmen (§ 2h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG).
  • Betriebsvereinbarungen: Es wurde ein neuer Tatbestand für Betriebsvereinbarungen (schriftliche Vereinbarungen zwischen ArbeitgeberIn und Betriebsrat) geschaffen, mit denen „Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice“ festgelegt werden können (§ 97 Abs 1 Z 27 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG).
  • Arbeitsunfälle: Der Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle wurde auf das Homeoffice ausgeweitet (§ 175 Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG).
  • Abgabenrechtliche Vorteile: Der Wert der dem/der ArbeitnehmerIn unentgeltlich überlassenen digitalen Arbeitsmittel sowie ein Homeoffice-Pauschale (bis zu drei Euro pro Tag für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr) gelten weder als beitragspflichtiges Entgelt noch als steuerpflichtiges Einkommen (§ 49 Abs 3 Z 31 ASVG; § 26 Z 9 Einkommensteuergesetz – EStG).

Erweiterung zu „Telearbeit“

Nach einer im Jahr 2023 im Auftrag des BMAW vom Forschungsinstitut „L & R Sozialforschung“ durchgeführten Evaluierung und nach weiteren Gesprächen hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) am 06.05.2024 einen Gesetzesentwurf (337/ME XXVII.) zur Begutachtung ausgesendet. Die bisherigen Regelungen sollen insofern erweitert werden, als Homeoffice nunmehr auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet werden soll. In diesem Sinn soll nunmehr „Telearbeit“ vorliegen, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen (nicht nur – wie bisher – „in der Wohnung“, sondern auch) „insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in einer … selbst gewählten, nicht zum Unternehmen … gehörenden Örtlichkeit“ erbracht werden (§ 2h Abs 1 AVRAG). Nach den Erläuterungen zum Ministerialentwurf kommen somit als Örtlichkeiten für die Telearbeit neben der Wohnung etwa auch Räumlichkeiten von „Coworking-Spaces“ (organisatorisch eingerichtete, von der/dem ArbeitnehmerIn angemietete Büroräumlichkeiten) oder andere von ArbeitnehmerInnen gewählte Orte (wie etwa Internet-Cafes) in Betracht. Etwas unklar ist die Formulierung, dass nicht nur die Telearbeit an sich, sondern auch die „Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung“ zu vereinbaren sind (§ 2h Abs 2 AVRAG), wo doch diese von der/dem ArbeitnehmerIn „selbst gewählt“ werden (Abs 1). Die bereits bisher für „Homeoffice“ geschaffenen Regelungen in verschiedenen Gesetzen gelten nunmehr für „Telearbeit“. Zu beachten ist jedoch, dass beim Unfallversicherungsschutz (insbesondere bei „Wegunfällen“, also Unfällen am Weg von und zum Arbeitsort) zwischen Arbeit in der Wohnung des/der Versicherten, in der Wohnung von nahen Angehörigen, in Coworking-Spaces und in anderen Örtlichkeiten unterschieden wird (§ 175 Abs 1a ASVG). Die geplanten Regelungen sollen mit 01. Jänner 2025 in Kraft treten.

Stellungnahmen zum Entwurf

Die Begutachtungsfrist hat am 21. Mai 2024 geendet. Die Stellungnahmen zum Entwurf waren grundsätzlich positiv, was die Ausweitung der bisherigen Regelungen auf „Telearbeit“ betrifft. Bemängelt wurden vor allem einige Unklarheiten in der Formulierung sowie die Regelungen zum Unfallversicherungsschutz (kritisiert wurde teilweise auch, dass einige Empfehlungen im Rahmen der Evaluierung der bisherigen „Homeoffice“-Regelungen nicht aufgegriffen wurden). Es bleibt abzuwarten, wann und allenfalls mit welchen Änderungen der Gesetzesentwurf tatsächlich im Nationalrat beschlossen wird.

Foto: – https://freestocks.org