Weihnachts- und Urlaubsgeld

Weihnachts- und Urlaubsgeld

Von der österreichischen Arbeitswelt sind Weihnachts- und Urlaubsgeld kaum wegzudenken. Viele Arbeitnehmer glauben, dass diese gesetzlich garantiert sind. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Wie entsteht aber für Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld?

Sonderzahlungen

Weihnachts- und Urlaubsgeld sind sogenannte Sonderzahlungen, die in Kollektivverträgen geregelt sind. Die Höhe und die Fälligkeit der Leistungen hängen vom anzuwenden Kollektivvertrag ab. In der Regel wird jährlich ein volles Monatsgehalt, meistens Ende November und Ende Juni ausbezahlt. Die Bezeichnungen „13. und 14. Monatsgehalt“ sowie „Weihnachtsrenumeration und Urlaubszuschuss“ sind ebenfalls üblich.

In Österreich sind annähernd 98 Prozent der Dienstverhältnisse von einem Kollektivvertrag erfasst, somit haben die meisten Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Wie sich Dienstverhinderungen, -eintritt und -austritt während des Kalenderjahres auf Sonderzahlungen auswirken, ist dem Kollektivvertrag zu entnehmen. Im Allgemeinen gebühren dem Arbeitnehmer aliquote Sonderzahlungen, wenn er sein Dienstverhältnis während des Kalenderjahres beginnt oder beendet.

Was wird durch Kollektivvertrag geregelt?

Im österreichischen Arbeitsrecht spielen Kollektivverträge eine wichtige Rolle. Sie sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits abgeschlossen werden.

In Kollektivverträgen werden branchenweit Regelungen für wichtige Arbeitsbedingungen wie Mindestentgelt, Arbeitszeitbestimmungen, Sonderzahlungen, Kündigungsfristen und -termine geregelt. Falls der Kollektivvertrag keine abweichende Aussage trifft, kann zugunsten von Arbeitnehmerinteressen durch Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen von einem Kollektivvertrag abgewichen werden.

Kollektivvertragsunterworfen sind jedenfalls die Mitglieder einer abschließenden Körperschaft. Nichtmitglieder der arbeitnehmerseitigen Interessenvertretung sind durch die gesetzliche Außenseiterwirkung von Arbeitnehmern einem Kollektivvertrag angehörig, wenn für den Betrieb des Arbeitgebers ein Kollektivvertrag gilt.

Die Funktionen und Errungenschaften von Kollektivverträgen sind vielseitig. Es wird nicht nur der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer und ein fairer Wettbewerb, sondern auch der soziale Friede gefördert.