Betriebliche Umsetzung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes

Betriebliche Umsetzung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes

Bekanntlich verpflichtet das – gestaffelt nach Anzahl der Beschäftigten – ab 25.02.2023 in Kraft getretene HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) Unternehmen mit mehr als 50 MitarbeiterInnen, einen geschützten Raum für die Meldung bestimmter Rechtsverletzungen bereitzustellen. Durch die Einführung dieses Gesetzes stehen viele UnternehmerInnen vor komplexen Rechtsfragen, insb. der Frage, wie die betriebliche Umsetzung des HSchG konkret auszusehen hat.

Welche „Hinweise“ sind geschützt?

In § 3 Abs 3 HSchG werden Rechtsverletzungen aufgelistet, deren Meldung geschützt wird. Es handelt sich dabei v.a. um Verstöße gegen Vorschriften hinsichtlich öffentliches Auftragswesen; Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Produktsicherheit und -konformität; Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und nukleare Sicherheit; Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz; öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz; Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sowie Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches. Weiters bezieht sich das Gesetz auf bestimmte Verstöße gegen das Unionsrecht (tlw. auch unabhängig von einer Mindestanzahl von Beschäftigten – siehe § 3 Abs 2 und 4 HSchG). Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa gegen das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz, Gleichbehandlungsgesetz oder das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sind hingegen nicht vom HSchG erfasst.

Die geforderten Meldestellen

Das HSchG unterscheidet zwischen internen und externen Meldekanälen, an die sich die HinweisgeberInnen (ArbeitnehmerInnen sowie bestimmte andere in § 2 HSchG genannte Personen, die aufgrund beruflicher Verbindung zum Unternehmen Informationen erlangt haben) wenden können. Zur Errichtung dieser Meldestellen sind Unternehmen ab 250 MitarbeiterInnen seit 25.08.2023 sowie Unternehmen mit 50 bis 249 MitarbeiterIinnen seit 17.12.2023 verpflichtet. Externe Meldestelle ist dabei grds. das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. Ein internes Hinweisgebersystem kann entweder eine natürliche Person, eine gesamte Abteilung oder eine sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens sein, die Hinweise entgegennimmt, überprüft und daraufhin Maßnahmen setzt. Ebenso können unbeteiligte Dritte mit dieser Aufgabe betraut werden. Das HSchG sieht keine strikte Vorrangregel vor, wonach eine interne Meldestelle einer externen vorzuziehen wäre, es ordnet den UnternehmerInnen aber an, die internen Systeme so einzurichten, dass diese von HinweisgeberInnen bevorzugt werden (§ 11 Abs 1 HSchG). Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass für die Einrichtung solcher Systeme nach herrschender Auffassung keine Betriebsvereinbarung erforderlich ist, solange lediglich die Mindestvorgaben des HSchG umgesetzt werden.

Das Gesetz gibt keine genauen Anordnungen darüber, in welcher Form und auf welche Art und Weise die HinweisgeberInnen ihre Meldungen abzugeben haben. Es wird nur angeordnet, dass die UnternehmerInnen einen einfachen Zugang zu klaren Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der internen Hinweisgebung gewähren müssen (§ 10 Abs 1 HSchG). Es muss also ein für das Unternehmen passendes Medium gewählt werden, sei es eine Software oder ein Postfach – das bleibt den UnternehmerInnen selbst überlassen. Die interne Meldestelle kann – muss aber nicht – so eingerichtet werden, dass anonyme Meldungen abgegeben werden können. Hinsichtlich der Identität der HinweisgeberInnen sowie den Inhalt der Meldungen bestehen strenge Verschwiegenheitspflichten, die bei Verstößen mit Verwaltungsstrafen sanktioniert werden.

Wie hat die interne Meldestelle mit Hinweisen umzugehen?

Der Eingang schriftlicher Hinweise ist grundsätzlich binnen sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen (§ 9 Abs 1 HSchG). Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Hinweisen, die nicht in den Geltungsbereich des HSchG fallen oder aus denen keine Anhaltspunkte für deren Stichhaltigkeit hervorgehen, muss nicht nachgegangen werden. Offenkundig falsche Hinweise sind zurückzuweisen. Die Meldungen sind unvoreingenommen, unparteilich und gründlich zu behandeln. Auf Ersuchen einer/s HinweisgeberIn hat spätestens nach 14 Kalendertagen eine Zusammenkunft zur Besprechung stattzufinden. Spätestens nach drei Monaten ab Einlangen des Hinweises ist der/die HinweisgeberIn über den weiteren Verlauf zu informieren (§ 13 HSchG).

Schutz der „WhistleblowerInnen“ vor Vergeltungsmaßnahmen

20 HSchG schützt die HinweisgeberInnen vor Vergeltungsmaßnahmen für die Meldung von Hinweisen. Die HinweisgeberInnen haben Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und auf Ersatz des materiellen sowie des immateriellen Schadens. Bei reversiblen Maßnahmen (wie bspw Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Änderung von Arbeitszeit, Arbeitsort oder Entgelt usw), ist darüber hinaus deren Rechtsunwirksamkeit angeordnet. § 24 HSchG enthält sodann Verwaltungsstrafbestimmungen (zum Schutz von HinweisgeberInnen, aber auch bei wissentlich falschen Hinweisen).

Foto: freestocks.org