Schlüssige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Schlüssige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht ein vertragliches Dauerschuldverhältnis mit bestimmten Rechten und Pflichten. Die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses ist in der Praxis oft ein Streitthema.

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Um ein bestehendes Arbeitsverhältnis aufzulösen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Einvernehmliche Beendigung
  • Kündigung
  • vorzeitige Entlassung durch den Arbeitgeber
  • vorzeitiger Austritt durch den Arbeitnehmer
  • Auflösung in der Probezeit

Die Kündigung bedarf im Allgemeinen keines Grundes, um das Dienstverhältnis zu beenden. Es gilt sowohl Kündigungsfrist als auch Kündigungstermin einzuhalten. Die Kündigungserklärung kann grundsätzlich formfrei erfolgen und ist empfangsbedürftig. Mit Zugang beginnt die Frist zu laufen und beendet zum Termin das Dienstverhältnis.

Bei Entlassung durch den Arbeitgeber oder bei Austritt durch den Arbeitnehmer wird das Dienstverhältnis aus wichtigem, gesetzlich geregelten Grund vorzeitig fristlos beendet, da es der jeweiligen Person unzumutbar erscheint den Arbeitsvertrag weiter aufrechtzuerhalten. Die Erklärung der Entlassung oder des Austrittes muss unverzüglich erfolgen und löst das Dienstverhältnis sofort auf. Es bestehen auch hier grundsätzlich keine Formvorschriften.

Schlüssige Willenserklärung

Der Wille einer Person, bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, kann auf verschiedene Arten ausgedrückt werden. Erfolgt sie durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen, spricht man von einer ausdrücklichen Willenserklärung (z.B.: "Ich kündige mein Dienstverhältnis zum …").

Eine andere Form ist die sogenannte "schlüssige" oder "konkludente" Willenserklärung. Dies sind Handlungen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch als Willenserklärungen aufzufassen sind. Dabei sind die jeweiligen Begleitumstände besonders zu beachten. Erst wenn das Verhalten der Person nach der Verkehrssitte sowie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen keinen vernünftigen Grund zu zweifeln zulässt, darf davon ausgegangen werden, dass der Handelnde auch Rechtsfolgen durch sein Verhalten eintreten lassen will.

Konkludente Auflösung

Nach diesen Grundsätzen ist auch die Erklärung der Auflösung eines Arbeitsvertrages schlüssig möglich. Entscheidend ist, dass für einen redlichen Erklärungsempfänger eindeutig erkennbar ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll. Hierbei sind das gesetzte Verhalten und ganz besonders die weiteren Umstände zu beachten. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, um dem Handelnden nicht Äußerungen zu unterstellen, die nicht in seinem Sinn sind.

Das bloße Nichterscheinen des Dienstnehmers, ohne Angaben von Gründen, ist jedenfalls noch nicht als konkludente Austrittserklärung anzusehen. In der Praxis werden oft – wie sich dann später vor Gericht herausstellt, zu Unrecht – Arbeitnehmer, die längere Zeit nicht zur Arbeit erscheinen, mit dem Auflösungsgrund "unberechtigter vorzeitiger Austritt" von der Sozialversicherung abgemeldet. Anderes gilt, wenn durch Hinzukommen weiterer Umstände dem Dienstnehmer zweifelsfrei ein sofortiger Beendigungswille unterstellt werden kann. Die Rückgabe des Schlüssels oder das Ausräumen des Spindes durch den Arbeitnehmer können etwa – je nach Einzelfall – Hinweise für einen solchen "Beendigungswillen" sein. Umgekehrt ist die Übergabe der ausgefüllten Arbeitspapiere oder Ausstellung eines entsprechenden Dienstzeugnisses durch den Arbeitgeber regelmäßig als schlüssige Auflösung anzusehen.