Schutz von „Whistleblowern“ im Arbeitsleben

Schutz von „Whistleblowern“ im Arbeitsleben

Ende Februar 2023 wurde in Österreich – wenn auch mit einer gewissen Verspätung im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedstaaten – die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ (RL 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) durch das sogenannte „HinweisgeberInnenschutzgesetz“ (HSchG) umgesetzt.

Was versteht man unter „Whistleblower“ genau?

Unter „Whistleblowern“, also sogenannten „HinweisgeberInnen“, versteht man Personen, in diesem Kontext insb. ArbeitnehmerInnen, die durch ihr berufliches Umfeld an bestimmte Informationen gelangen, die ihren Arbeitsstätten schaden und rechtliche Konsequenzen für diese auslösen könnten. Es handelt sich dabei v.a. um Informationen über Verstöße gegen Vorschriften hinsichtlich öffentliches Auftragswesen; Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Produktsicherheit und -konformität; Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und nukleare Sicherheit; Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz; öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz; Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sowie Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches. Die sog. „Whistleblower“ müssen zusammengefasst also über ein gewisses Insiderwissen über ihren Betrieb und dessen Vorgehen verfügen. Das Gesetz dient dem Schutz jener ArbeitnehmerInnen (aber auch freie DienstnehmerInnen, BewerberInnen, PraktikantInnen oder selbständig erwerbstätige Personen), die solche rechtlich relevante Tatbestände melden, da die Gefahr einer Anfeindung oder Einschüchterung seitens der ArbeitgeberInnen hoch ist. Auch unbeteiligten Dritte, wie etwa Verwandte des Hinweisgebers, kommt der Schutz des HSchG zugute.

Was wird vom HSchG alles erfasst?

Da sich das HSchG inhaltlich stark an die Vorgaben der „Whistleblower-Richtlinie“ hält, sind unter anderem relevante arbeitsrechtliche Themen wie etwa Mobbing, sexuelle Belästigung oder Diskriminierung am Arbeitsplatz, Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder Lohn- und Sozialdumping grundsätzlich nicht vom Geltungsbereich des HSchG erfasst.

Das HSchG schafft für einen bestimmten Kreis von Unternehmen in Österreich eine gesetzliche Verpflichtung, interne Hinweisgebersysteme einzurichten. Ein solches Hinweisgebersystem kann entweder eine natürliche Person, eine gesamte Abteilung oder eine sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens sein, die Hinweise entgegennimmt, überprüft und daraufhin Maßnahmen setzt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass für die Einrichtung solcher Systeme nach herrschender Auffassung keine Betriebsvereinbarung gem. § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG erforderlich ist. Zur Errichtung dieser Meldestellen sind Unternehmen ab 250 MitarbeiterInnen seit 25.08.2023 sowie Unternehmen mit 50 bis 249 MitarbeiterIinnen seit 17.12.2023 verpflichtet. Darüber hinaus gab es bereits bisher in einigen Bereichen (unabhängig von der Anzahl der MitarbeiterInnen) gesetzliche Verpflichtungen zur Einrichtung eines internen Meldesystems (etwa bei Finanzdienstleistungen oder zur Verhinderung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung).

Was passiert bei Verstößen gegen das HSchG?

Wie bereits erwähnt, dient das HSchG dem Schutz sog. HinweisgeberInnen, um Benachteiligungen am Arbeitsplatz für diese zu verhindern. Dafür findet man in § 20 HSchG Regelungen, die diesen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen gewährleisten sollen. Solche Vergeltungsmaßnahmen (etwa Suspendierungen, Kündigung etc.) sind nach dem HSchG zunächst rechtsunwirksam, zusätzlich muss der rechtmäßige, vorherige Zustand wiederhergestellt werden. Auch der Ersatz immaterieller Schäden ist gesetzlich normiert. Vergeltungsmaßnahmen hingegen, die nicht mehr oder nur zum Teil rückgängig gemacht werden können (etwa Nötigung, Mobbing etc.) lösen in erster Linie Schadenersatzansprüche aus. Zusätzlich sind hohe Verwaltungsstrafen bis zu € 20.000 (im Wiederholungsfall sogar bis zu € 40.000) bei Verstößen gegen das HSchG (auch bei wissentlich falschen Hinweisen) vorgesehen.

Foto: freestocks.org