Volle Anrechnung der Elternkarenz und Papamonat

Volle Anrechnung der Elternkarenz und Papamonat

Seit 1. August 2019 gilt die Vollanrechnung von Elternkarenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche. Ebenso haben Väter ab 1. September Anspruch auf einen "Papamonat".

Was ist Elternkarenz?

Die Elternkarenz ist ein Anspruch des/der ArbeitnehmerIn auf Dienstfreistellung nach der Geburt des Kindes gegen Entfall des Arbeitsentgeltes. Geregelt ist dieser Anspruch im Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. im Väter-Karenzgesetz (VKG). Der Anspruch besteht für den Zeitraum ab der Geburt des Kindes grundsätzlich bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres. Es bestehen Möglichkeiten, die Karenz zwischen Vater und Mutter zu teilen und diese auch unter bestimmten Voraussetzungen aufzuschieben. Der Anspruch auf Karenz ist zwingend, zu beachten sind jedoch die jeweiligen Meldefristen. Für die Zeit der Elternkarenz hat der Arbeitnehmer einen Kündigungs- und Entlassungsschutz, der mit Ablauf von vier Wochen nach der gemeldeten Karenz endet.

Anrechnung von Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche

Die bisherige Rechtslage sah eine Anrechnung von Karenzzeiten der ersten Elternkarenz im Arbeitsverhältnis bis zu höchstens zehn Monaten und auch nur für die Berechnung von Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub vor. Eine Anrechnung für andere Ansprüche oder gar eine Vollanrechnung bis zu 24 Monaten waren nur in vereinzelten Kollektivverträgen vorgesehen.

Seit 1. August 2019 gilt die neue Rechtslage (§ 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG). Fortan sind Karenzzeiten jedes/jeder ArbeitnehmerIn für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche voll anzurechnen. Außerdem gilt die Vollanrechnung auch für jedes Kind von Neuem und eine Anrechnung nicht wie bisher nur für die erstgenommene Karenz. Diese Änderung gilt für alle Geburten ab dem 01.08.2019. Eine Rückwirkung für bereits konsumierte Karenzen ist nicht vorgesehen.

Anspruch auf den „Papamonat“

Es handelt sich um einen Rechtsanspruch von Vätern auf Dienstfreistellung für einen Zeitraum von einem Monat nach der Geburt des Kindes. Frühestens beginnt die Freistellung mit dem Tag nach der Entbindung. Der „Papamonat“ darf auch später begonnen werden, muss jedoch innerhalb der Mutterschutzfrist (acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) liegen.

Was ist neu?

Bisher war ein derartiger Anspruch nur für Beschäftigte im öffentlichen Dienst geregelt. Ab 1. September 2019 können alle unselbstständig beschäftigten Väter auch ohne Zustimmung ihres/ihrer ArbeitgeberIn den „Papamonat“ beanspruchen (§ 1a VKG). Ein Gehaltanspruch für diese Zeit besteht nicht. Eine finanzielle Unterstützung bietet der Familienzeitbonus (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG).

Der „Papamonat“ gilt genauso für gleichgeschlechtliche Paare. Frauen können den Anspruch geltend machen, wenn an ihrer Partnerin eine medizinisch unterstütze Fortpflanzung durchgeführt wurde.

Die Zeit des „Papamonats“ muss auf Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der Dienstzeit abhängig sind angerechnet werden.

Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch?

Die Voraussetzungen sind, dass einerseits ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht und dass andererseits die Meldefristen an den/die ArbeitgeberIn eingehalten werden. Der Arbeitnehmer hat den „Papamonat“ mindestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin anzukündigen. Der Arbeitgeber ist unverzüglich von der Geburt zu informieren und ihm ist innerhalb einer Woche nach der Geburt der konkrete Antrittszeitpunkt mitzuteilen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist eine Dienstfreistellung nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber selbstverständlich möglich, ein Anspruch darauf besteht diesfalls jedoch nicht mehr.

Ab wann gilt die Änderung?

Diese Neuregelung gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt. Für errechnete Geburtstermine vor dem 1. Dezember 2019 gibt es eine Sonderregelung, bei der die Vorankündigungsfrist von drei Monaten unterschritten werden darf.

Gibt es einen Kündigungs- und Entlassungsschutz?

Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters ab Vorankündigung des „Papamonats“ (jedoch frühestens ab vier Monate vor der Geburt) bis zu vier Wochen nach Ende des „Papamonats“.

Foto: https://freestocks.org/