Was ändert sich ab 2026 im Arbeits- und Sozialrecht?

Was ändert sich ab 2026 im Arbeits- und Sozialrecht?

Arbeitsrecht

Kündigungen in Saisonbetrieben

Die bisherigen Sonderregelungen für Saisonbetriebe (§ 1159 Abs 2 und 4 ABGB) entfallen (BGBl I 2025/111). Kündigungsfristen für Arbeiter*innen werden nunmehr auch in Saisonbranchen dauerhaft an jene der Angestellten (§ 20 AngG) angeglichen. Neue abweichende Kollektivvertragsregelungen sind nach dem 30.06.2025 nicht mehr zulässig; zwischen dem 01.01.2018 und dem 30.06.2025 kundgemachte Regelungen bleiben jedoch aufrecht (die Kündigungsfrist muss in diesen Fällen aber mindestens eine Woche betragen). Jedenfalls gilt ab 01.07.2025 eine Mindestkündigungsfrist von einer Woche.

Freie Dienstnehmer*innen

Die Rechtsstellung freier Dienstnehmer*innen iSd § 4 Abs 4 ASVG wurde nunmehr verbessert. Ab dem 01.01.2026 gelten grundsätzlich Kündigungsfristen von vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats, nach zwei Dienstjahren von sechs Wochen. Für zum 01.01.2026 schon bestehende freie Dienstverhältnisse bleiben jedoch vereinbarte abweichende Regelungen aufrecht. Darüber hinaus haben die Kollektivvertragsparteien nunmehr die Möglichkeit, freie Dienstnehmer*innen in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge einzubeziehen. Auch ist nunmehr der Abschluss von eigenen Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer*innen möglich (BGBl I 2025/75).

Bildungskarenz/Bildungsteilzeit

Mit 01.01.2026 tritt die Neuregelung der geförderten Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit in Kraft (BGBl I 2025/76). Wie bisher können Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mind. 2 Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch mehr auf Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung, das AMS kann jedoch eine Weiterbildungsbeihilfe gewähren (Beihilfe ohne Rechtsanspruch). Die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Bildungskarenz hängt von der Zusage der Weiterbildungshilfe ab. Voraussetzung ist nunmehr unter anderem ein seit mind. zwölf Monaten bestehendes Dienstverhältnis (bisher 6 Monate). Verschärfungen gibt es bei Studienabsolventen und Gewährung von Weiterbildungsbeihilfe nach Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld. Bei Beschäftigten, deren monatliches Bruttoentgelt die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt oder übersteigt (Grenzwert 2026: € 3.465-,), hat der Arbeitgeber 15% der Weiterbildungsbeihilfe zu übernehmen (BGBl I 2025/76).

Sonstiges

Überdies sind Neuerungen bei der Ausländerbeschäftigung (Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Grenzgänger, Fachkräfteverordnung 2026, Saisonkontingentverordnung 2026), im Arbeitnehmer*innenschutz (Hitzeschutzverordnung, Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, Grenzwerteverordnung) und bei Bauarbeitern (Einbeziehung von Spenglerbetrieben) zu erwähnen. Ebenso besteht nunmehr ein Recht auf Ablehnung von Mehrarbeit bei Teilpension und neue Informations- und Auskunftsrechte von Arbeitnehmer*innen über bargeldlos eingenommene Trinkgelder. Schließlich besteht nunmehr ein gesetzlich verankertes Benachteiligungsverbot iZm der Geltendmachung des Mindestlohns: Arbeitnehmer*innen, die einen zwingenden Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt geltend machen, dürfen weder gekündigt noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

Sozialversicherung

Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge

Ab 01.01.2026 muss bei der Anmeldung zur Sozialversicherung auch das vereinbarte Arbeitszeitausmaß gemeldet werden (BGBl I 2025/25). Weiters kommt es dieses Jahr zu einer Aussetzung der grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze – sie beträgt demnach auch im Jahr 2026 (wie 2025) € 551,10. Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt nunmehr € 231,00 täglich bzw € 6.930,00 monatlich.

Änderungen bei Pensionen

Die Korridorpension wird schrittweise verschärft: Das frühestmögliche Antrittsalter steigt von 62 auf 63 Jahre, die notwendige Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre (BGBl I 2025/25). Neu ist außerdem die Teilpension: Wer die Voraussetzungen für eine Alterspension (auch Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Langzeitversichertenpension) erfüllt, kann ab 2026 seine Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen. Voraussetzung dabei ist die Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsreduktion (BGBl I 2025/47 und BGBl I 2025/105).

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit wird weiter  (BGBl I 2025/47): Die maximale Bezugsdauer des Altersteilzeitgeldes wird auf höchstens drei Jahre bis 2029 verkürzt, die Zugangsvoraussetzungen werden strenger (Erhöhung der erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten für den Zugang zur Altersteilzeit) und es kommt zu einer Kürzung beim staatlichen Lohnausgleich. Eine parallele Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht mehr erlaubt (BGBl I 2025/47).

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherungspflicht besteht künftig nur mehr bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung (nicht jedoch für geringfügige Beschäftigungen parallel zu einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung). Darüber hinaus wird die Möglichkeit, einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nachzugehen, eingeschränkt (mit Ausnahmen, BGBl I 2025/118).

Bekämpfung von Sozialbetrug

Zur Bekämpfung von Sozialbetrug finden sich diverse Änderungen, insbesondere  hinsichtlich der Feststellung von Scheinunternehmen sowie der Auftraggeberhaftung im Baubereich (BGBl I 2025/107)

Foto: freestocks.org