Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht

Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht

Am Donnerstag, dem 17.10.2017 hat der Nationalrat einige Beschlüsse gefasst, um arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen zu novellieren. Dieser Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen, denn die Gesetze werden noch dem Bundesrat vorgelegt, der berechtigt ist, Einspruch zu erheben.

Rechtliche Angleichung Angestellte und Arbeiter

Im österreichischen Arbeitsrecht werden Arbeitnehmer des privaten Sektors in Angestellte und Arbeiter unterteilt. Für diese – historisch bedingte – Unterscheidung ist der Inhalt der auszuübenden Tätigkeiten entscheidend. Ursprünglich meinte diese Differenzierung einen Gegensatz zwischen geistiger und manueller Arbeit. Heutzutage trifft dies nicht mehr ausnahmslos zu, auch topausgebildete Facharbeiter mit großer Verantwortung und Entscheidungsbefugnis gelten nicht als Angestellte. Arbeitnehmer, die kaufmännische oder höhere, nicht kaufmännische oder Kanzleidienste zu leisten haben, gelten als Angestellte, die anderen als Arbeiter. Es bestehen nach wie vor einige rechtliche Unterschiede, die mit der nunmehrigen Gesetzesänderung beseitigt werden sollen. Dies betrifft die Länge der Kündigungsfristen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Einheitliche Bestimmungen bezüglich der Kündigungsfristen sollen ab 1.1.2021 gelten. Eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen und Erhöhung mit dem Dienstalter auf bis zu fünf Monate (für den Arbeitgeber) bzw. einen Monat (Arbeitnehmer) soll es nunmehr nicht mehr nur für Angestellte, sondern auch für Arbeiter geben (das Gleiche gilt für die bisher nur für Angestellte vorgesehene Kündigungsendtermine Quartalsende/Monatsende/Fünfzehnter des Monats). Das stellt eine wesentliche Veränderung für Arbeiter dar, für die je nach Branche sehr kurze Kündigungsfristen in den Kollektivverträgen vorgesehen waren. Eine Ausnahme gibt es für Saisonbranchen wie Bau und Tourismus, sie dürfen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes durch kollektivvertragliche Bestimmungen abweichende Regelungen festlegen.

Die Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig. Die Details waren bisher bei Arbeitern und Angestellten unterschiedlich geregelt. Während sich dies bei Arbeitern nach dem Arbeitsjahr richtete, war dies bei Angestellten reichlich kompliziert (hier wurde auf den „Wiederantritt des Dienstes“ nach einem Krankenstand abgestellt). Dies soll nun im Sinne der praktikableren Regelung für Arbeiter vereinheitlicht werden. Auch ist der Entgeltfortzahlungsanspruch bei kurzfristigen Verhinderungen (Arztbesuch, Behördenweg, Übersiedlung, etc) nunmehr auch bei Arbeitern zwingend und nicht mehr durch Kollektivvertrag abänderbar. Weiters finden sich einige Verbesserungen für beide Arbeitnehmergruppen bei der Dauer des Anspruches und den Ansprüchen bei einvernehmlicher Auflösung. Diese Regelungen sollen ab 1.7.2018 in Geltung treten.

Notstandshilfe

Die Notstandshilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes in Anspruch genommen werden. Um sie beziehen zu dürfen, muss vom Arbeitsmarktservice eine Notlage festgestellt werden. Als in einer Notlage befindlich gilt jemand, dem die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung wurden bis dato die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, aber auch das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnern, Lebensgefährten und eingetragenen Partnern berücksichtigt.

Mit Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes soll ab 1.7.2018 bei der Beurteilung der Notlage nicht mehr das Partnereinkommen angerechnet werden. Mit anderen Worten ergibt sich für Bezieher der Notstandshilfe der Vorteil, dass ihr Anspruch nicht davon abhängig sein wird ob der Partner etwas verdient oder wieviel der Partner verdient.